Ausgangslage
Will ein Vermieter nachweisen, dass ein bestimmter Kündigungsgrund verwirklicht worden ist, so trifft ihn - mit wenigen Ausnahmen (FN 1) - idR als Ausfluss der Behauptungs- und Beweislast die Verpflichtung, das Vorliegen eines Kündigungstatbestands unter Beweis zu stellen.