Die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verbotsberechtigten setzt voraus, dass dessen Annahmeerklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben ist.
5 Ob 211/19v
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Die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verbotsberechtigten setzt voraus, dass dessen Annahmeerklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben ist.
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