Der Betreiber eines zu einer Bergbahn gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatzes muss aufgrund der ihn treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten den Verkehrsbereich für die befugten Benützer zwar in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze aber in der Erkennbarkeit der Gefahr sowie in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr.