Die Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung berechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz-"("Rücksitz-")Liegenschaft realrechtlich verbunden sind. Gebundene Anteilsrechte, die als Realrecht mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, sind dingliche Rechte iwS. Anteilsrechte an Agrarliegenschaften sind unter den (weiten) Begriff des unbeweglichen Guts zu subsumieren, das am Ort der Liegenschaft der Agrargemeinschaft gelegen ist.