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Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Abwehr des Gemeingebrauchs

VerfahrensrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/103immolex 2020, 357 - 359 Heft 11 v. 4.11.2020

Die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch die meritorische Behandlung des Begehrens (durch das Erstgericht) reicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 42 Abs 3 JN nicht aus.

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