Errichtet ein Liegenschaftseigentümer eine Mauer zur Abgrenzung vom Nachbargrund derart, dass sie teilweise auf dem Nachbargrund steht, dann ist er zwar der Eigentümer dieser Mauer, der Nachbar kann aber die Entfernung der auf seiner Liegenschaft stehenden Mauerteile verlangen.
4 Ob 229/19h