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Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/101immolex 2020, 355 - 356 Heft 11 v. 4.11.2020

Grundsätzlich müssen die WEer die Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen, es sei denn, sie hätten einen abweichenden Aufteilungsschlüssel wirksam vereinbart.

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