Grundsätzlich kann eine Benützungsregelung wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen und auch geändert werden. Indizien für eine konkludente Nutzungsvereinbarung sind etwa die unwidersprochene Kenntnisnahme der Benützungsverhältnisse, insbesondere kann eine jahrelange, unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB darstellen, das als Abschluss einer Benützungsvereinbarung gewertet werden kann.