Verantwortung des Treuhänders
Gemäß § 13 BTVG kann der Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts einen Baufortschrittsprüfer beiziehen, der dem Erwerber unmittelbar haftet und nicht als Erfüllungsgehilfe gilt.
Verantwortung des Treuhänders
Gemäß § 13 BTVG kann der Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts einen Baufortschrittsprüfer beiziehen, der dem Erwerber unmittelbar haftet und nicht als Erfüllungsgehilfe gilt.