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Die Anforderungen an den Baufortschrittsprüfer gemäß § 13 BTVG

BauträgerrechtAufsatzVolker Rieplimmolex 2019, 287 - 289 Heft 9 v. 4.9.2019

Verantwortung des Treuhänders

Gemäß § 13 BTVG kann der Treuhänder zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts einen Baufortschrittsprüfer beiziehen, der dem Erwerber unmittelbar haftet und nicht als Erfüllungsgehilfe gilt.

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