Vereinbarungen, in welchen dem WE-Organisator die Möglichkeit vorbehalten wird, den Dachboden (einen allgemeinen Teil des Hauses) auszubauen, sind rechtsunwirksam, es sei denn, der WE-Organisator kann nachweisen, dass durch diese Vereinbarungen WEern bzw WE-Bewerbern zustehende Nutzungs- und Verfügungsrechte nicht unbillig beschränkt werden.
5 Ob 58/19v