Streitigkeiten zwischen Miteigentümern gehören dann nicht in das außstrVerf, wenn der Anspruch nicht nur aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet wird, sondern sich noch auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Geht das zur Begründung des Anspruchs erstattete Vorbringen über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, liegt daher kein gem § 838a ABGB im außstrVerf zu erledigender Anspruch vor.