Das Gesetz stellt in § 28 Abs 38 UStG 1994 auf den Beginn des Bestandverhältnisses und nicht auf die beteiligten Personen ab. Eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Bestandgebers oder Bestandnehmers nach dem Stichtag 31. 8. 2012 muss daher unschädlich sein. Wenn ein rechtsnachfolgebedingter Vertragspartnerwechsel ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners durch einseitige Willenserklärung oder von Gesetzes wegen stattfindet, liegt kein neues Bestandverhältnis vor. Das BFG hat klargestellt, dass der Ausschluss von der Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht auch für Fälle der zivilrechtlichen Einzelnachfolge nicht zwingend eintritt, weil § 28 Abs 38 UStG 1994 an das (unveränderte) Bestandverhältnis anknüpft.