Art 283 Abs 1 lit c MwStSystRL verbietet die Anwendung der Begünstigung für Kleinunternehmer für die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht im Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Die RL stellt damit darauf ab, ob im Zeitpunkt der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistungen die Ansässigkeit im entsprechenden Staat gegeben war. Damit wird verhindert, dass ein Steuerpflichtiger zugleich in mehreren Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie insb bei der Vermietung, wird die Leistung nach Maßgabe der einzelnen Abrechnungsperioden (Monate) erbracht. Es darf der Mitgliedstaat somit die Kleinunternehmerregelung bei Dauerdienstleistungen nur für jene Abrechnungsperioden zur Anwendung bringen, in denen der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist.