Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der Frage zu befassen, ob grobes Verschulden des Mieters in Hinblick auf rückständige Mietzinszahlungen der Notwendigkeit einer Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 2 MRG