Zusammenfassung: Der OGH setzte sich mit einem Antrag auf Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses gemäß § 46a Abs 3 MRG auseinander. Er prüfte hierbei, ob und wann die Fünfzehntel-Anhebung hierbei wirksam werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 46a Abs 3 MRG