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Beginn des Fristenlaufs nach § 575 Abs 2 ZPO

Miet- und WohnrechtJudikaturDr. Matthias Cerha, LL. M., RAimmolex 2010/27immolex 2010, 90 - 91 Heft 3 v. 1.3.2010

Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob der Fristenlauf nach § 575 Abs 2 ZPO auch vor Eintritt der Rechtskraft eines Exekutionstitels beginnen kann.

Rechtsgrundlagen: § 575 Abs 2 ZPO

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