§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988; § 200 Abs 1 BAO
Die Restnutzungsdauer eines gekauften Hauses bestimmt sich nach dem Bauzustand im Erwerbszeitpunkt. Ein mangelhafter Bauzustand oder statische Mängel rechtfertigen eine Unterschreitung der durchschnittlichen Nutzungsdauer.