§ 113b JN
Im gegebenen Zusammenhang hatte der OGH die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit nach § 113b Abs 2 Z2 zweite Variante JN zu prüfen. Demnach wird eine Ablehnung der Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen der Heimatstaaten aller Beteiligten vorausgesetzt. Die Unzulässigkeit nur einer bestimmten Adoptionsform erfüllt dieses Kriterium nicht.