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Anwendung der lex fori des ersuchten Gerichts auf die Beweisaufnahme

ZivilprozessrechtJudikaturLStA Dr. Robert Fucik (Bearbeitung u. Anmerkung)iFamZ 2011/181iFamZ 2011, 228 - 229 Heft 4 v. 1.7.2011

Art 10 EuBVO

Ausgehend von der Rechtsansicht, dass das ersuchte Gericht bei der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen nach der lex fori des ersuchenden Gerichts zu handeln hat, geht der OGH auf die Ausnahmen und Ergänzungen dieses Grundsatzes ein.

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