Zusammenfassung: Das LG St.Pölten hatte sich mit der fragliche Qualifikation von Medikation als Freiheitsbeschränkung zu befassen. Ist diese auch dann gegeben, wenn das primäre Ziel in der Verringerung des Aggressionspotenzials des Betroffenen liegt?
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 HeimAufG