Zusammenfassung: Vorliegend war die Frage zu klären, ob und wie mit Verfahrensmängeln als zulässige Neuerung im Rekurs vorzugehen ist. Weiters war die Konkretisierung und Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
Rechtsgrundlagen: ߧ 58 Abs 1 Z 3 AußStrG
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