§ 94 Abs 2 ABGB
Das erkennende Gericht trifft eine eindeutige Aussage, dass ein kurzes sexuelles Verhältnis nicht den Unterhaltsanspruch zu vernichten in der Lage ist, sofern es sich nicht ehezerrüttend ausgewirkt hat, weil die Verfehlungen nicht dermaßen schwer wiegen, dass von einem Verlust des Ehewillens auszugehen ist.