§ 140 ABGB
Während einer aufrechten Ehe ist zur Verhinderung einer Doppelalimentierung eine Teilung der Wohnungskosten nach Kopfteilen der die Wohnung benützenden Unterhaltsgläubiger zu veranlassen.
§ 140 ABGB
Während einer aufrechten Ehe ist zur Verhinderung einer Doppelalimentierung eine Teilung der Wohnungskosten nach Kopfteilen der die Wohnung benützenden Unterhaltsgläubiger zu veranlassen.