Zusammenfassung: Die Steuerreform 2005 brachte für die Vorgangsweise bei der Anrechnung der Familienbeihilfe und von Kinderabsetzbeträgen auf den Kindesunterhalt keine Rechtsänderungen.
Rechtsgrundlagen: § 12 FamLAG
Zusammenfassung: Die Steuerreform 2005 brachte für die Vorgangsweise bei der Anrechnung der Familienbeihilfe und von Kinderabsetzbeträgen auf den Kindesunterhalt keine Rechtsänderungen.
Rechtsgrundlagen: § 12 FamLAG