( HVertrG § 24, § 30 ) Das HVertrG 1993 ist auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften und somit vor allem auch auf die Vermittlung solcher Geschäfte durch Versicherungsmakler nicht - und zwar auch nicht analog - anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG ist daher auf Ansprüche des Versicherungsmaklers gegen einen Versicherer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit diesem auch nicht analog anzuwenden. OGH 1 Ob 298/98z v. 24.11.1998.