( EO § 290 ff. ) Die Berechnung des unpfändbaren Existenzminimums ist Aufgabe des Drittschuldners. Den Gerichten obliegen Entscheidungen darüber nur auf Grund eines darauf gerichteten Antrags einer Partei oder auf Grund einer gegen den Drittschuldner gerichteten Klage. Solche Drittschuldnerklagen gegen SV-Träger sind wegen Leistungen aus der Sozialversicherung nach der Rechtsprechung überhaupt unzulässig (siehe OGH 9 Ob A 72/90 v. 14. 3. 1990 = ARD 4253/18/91). BMJ 7426/1-Pr 1/1999 v. 14.05.1999.