( AMSG § 16 Abs 1, § 17 Abs 3 ) Die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des AMS (hier: Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) hat durch seine Mitarbeiter im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen. VwGH 97/09/0325 u.v.m. v. 12.01.1999. (Bescheide aufgehoben)