( BAO § 236 ) Der Umstand der Unwirtschaftlichkeit einer begonnenen wirtschaftlichen Tätigkeit vermag für sich allein den Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung noch nicht zu begründen. Nur unter besonderen Umständen (Existenzgefährdung, Erforderlichkeit der Verschleuderung von Vermögenswerten) ist Unbilligkeit der Abgabeneinhebung anzunehmen. VwGH 94/17/0387 v. 22.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)