Mittels Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art V UmgrStG (Realteilungen) kann Vermögen aus Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) steuerneutral auf Nachfolge-Einzelunternehmen oder andere Mitunternehmerschaften übertragen werden.
Mittels Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art V UmgrStG (Realteilungen) kann Vermögen aus Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) steuerneutral auf Nachfolge-Einzelunternehmen oder andere Mitunternehmerschaften übertragen werden.