§ 175 ASVG
1. Voraussetzung dafür, dass der Tod eines Versicherungsnehmers eine (typische) Folge seiner Berufsausübung (Zeitdruck, Überlastung) gewesen ist, ist, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang mit derartigen Umständen hinweist.