( HbG § 2 Z 1 ) Hat ein Arbeitnehmer neben Reinigungsarbeiten in einem Haus auch Mängel und Schäden an die Hausverwaltung zu melden sowie defekte Glühbirnen auszutauschen, ist sein Vertragsverhältnis auch dann als Hausbesorgerdienstvertrag zu qualifizieren, wenn infolge Gegensprechanlage und automatischer Türöffnung eine Öffnungs- und Sperrpflicht entfällt. OGH 9 Ob A 2228/96d v. 13.11.1996.