( HbG § 20 Z 4 ) Das Tatbestandselement einer schriftlichen Verwarnung für den Kündigungsgrund nach § 20 Z 4 HbG ist nicht infolge wesentlicher anderer Verstöße des Hausbesorgers, die diesem Tatbestandselement gleichzuhalten sind, entbehrlich. Die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung stellt kein die nur beispielsweise angeführten Entlassungsgründe des HbG ergänzendes, sondern ein für jede Entlassung essentielles Tatbestandsmerkmal dar, ohne dessen Vorliegen eine Entlassung an sich nicht berechtigt sein kann. Zufolge der relativ zwingenden Wirkung der für die Auflösung vorgesehenen wichtigen Gründe (§ 19 Abs 1 iVm § 28 HbG) wäre auch ein im Dienstvertrag abgegebener „Vorausverzicht“ auf eine vorherige schriftliche Verwarnung ohne Belang. OGH 9 Ob A 209/97v v. 28.01.1998.