( ArbVG § 2 Abs 1, § 13, § 14, KV-Faser- und Spanplatten-Industrie ) Verweist ein Kollektivvertrag in einer Anmerkung (Fußnote) zu einer Regelung der Schichtarbeit uneingeschränkt auf einen bereits außer Kraft getretenen die Schichtarbeit betreffenden Kollektivvertrag, ist davon auszugehen, dass der alte Kollektivvertrag, der auch im Anhang zum neuen Kollektivvertrag abgedruckt wurde, Bestandteil des nunmehrigen Kollektivvertrages geworden ist. OGH 9 Ob A 54/98a v. 29.04.1998.