( MSchG § 10 Abs 1, AngG § 29 ) Beansprucht eine im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerin nach rechtsunwirksamem Ausspruch der Kündigung während des Mutterschutzes Kündigungsentschädigung, gebührt diese für den Zeitraum bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, auch wenn die Kündigungsfrist nach Ende der Schutzfrist eingehalten wurde.
OGH 9 Ob A 394/97z v. 17.12.1997