( § 4 Abs 4 EStG ) Haftungszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus Bürgschaften nach Konkurs der Gesellschaft können nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
VwGH 20.12.2000, 98/13/0029
Ausgehend von der Überlegung, dass es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellt, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft wegen Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können, können derartige Vermögensverluste bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters nicht als einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme der Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte.