( § 4 Abs 1, § 6 Z 2 lit a EStG ) Ein Zuschuss, der aufgrund einer Besserungsverpflichtung gegenüber dem Zuschussgeber und hinsichtlich dessen Verzinslichkeit und des Vorbehalts der Rückzahlung vor Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von seinem wirtschaftlichen Gehalt her eher gestundeten als aufschiebend bedingten betrieblichen Verbindlichkeiten gleichzusetzen ist, ist zu passivieren und kann nicht als sonstiger außerordentlicher Ertrag behandelt werden.