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§ 4 Abs 4, § 6 EStG

ARD 5221/15/2001 Heft 5221 v. 13.6.2001

( § 4 Abs 4, § 6 EStG ) Gegenstand der einkommensteuerlichen Bewertung ist das Wirtschaftsgut in seiner Einheit. Teile eines Wirtschaftsgutes (wie z. B. Gebäude, Tiefgarage, Wegeanlage, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Zaunanlage) werden nicht getrennt bewertet. Eine im Zuge einer zwar viele Jahre dauernden und oftmals umgeplanten, aber doch einheitlichen Bauführung errichtete Anlage (hier: Gebäude für Wohn- und Betriebszwecke) stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine zur Finanzierung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes , das teils privat, teils betrieblich genutzt werden soll, aufgenommene Schuld ist entsprechend der Nutzung des Wirtschaftsgutes aufzuteilen und die Zinsen sind entsprechend der Finanzierung des Betriebsanteils als Betriebsausgaben anzuerkennen. Für die Zuordnung der Schuld ist es aber ohne Bedeutung, ob sie die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zur Gänze oder nur zum Teil deckt (vgl. VwGH 4. 10. 1995, 93/15/0130, ARD 4740/10/96). VwGH 02.08.2000, 97/13/0019. (Beschwerde abgewiesen)

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