Eine Schadenersatzpflicht ist zu verneinen, wenn die Arbeitnehmerin bewusst und gewollt eine Beschäftigung einging und ausübte, mit der sie gegen das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 2 AuslBG verstieß und die ihr nach dem Verständnis der Parteien keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bieten sollte.