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Haftung für Bauwerke - Schrankenanlage

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/362RdW 2005, 352 Heft 6 v. 15.6.2005

§ 1319 ABGB

Mit der Verletzung eines Radfahrers durch einen automatisch schließenden Schranken wird eine von § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) umfasste Gefahr verwirklicht. Der Besitzer der Schrankenanlage haftet, wenn er keine Vorkehrungen getroffen hat, obwohl er wusste, dass die Sicherheitsanlage, die das Schließen während der Durchfahrt verhindern soll, nicht auf Radfahrer reagiert.

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