§ 1319 ABGB
Mit der Verletzung eines Radfahrers durch einen automatisch schließenden Schranken wird eine von § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) umfasste Gefahr verwirklicht. Der Besitzer der Schrankenanlage haftet, wenn er keine Vorkehrungen getroffen hat, obwohl er wusste, dass die Sicherheitsanlage, die das Schließen während der Durchfahrt verhindern soll, nicht auf Radfahrer reagiert.