§ 1394 ABGB, § 1438 ABGB
Ein vertragliches Aufrechnungsverbot geht bei der Zession als Nebenrecht zusammen mit der abgetretenen Forderung auf den Zessionar über. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot unterbindet in diesem Fall nicht nur die Kompensation mit einer Gegenforderung gegen den Zedenten, sondern auch die Aufrechnung mit einer Forderung des Schuldners gegen den Zessionar.