§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1298 ABGB
Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und seinem Erfüllungsgehilfen entfaltet für Dritte keine Schutzwirkungen. Der Erfüllungsgehilfe haftet Dritten daher nur aus Delikt.
Es kann erwogen werden, Personen, die verpflichtet sind, die Liegenschaft regelmäßig zu betreten (Briefträger, Müllabfuhr), in den Schutzbereich des Schneeräumungsvertrags einzubeziehen.