KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3
1. Gem § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für die Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.
2. Führt der Masseverwalter ein Unternehmen fort, so haftet er nur dann für die Nichterfüllung der von ihm in diesem Rahmen begründeten Masseforderungen, wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht mehr tilgen könne.