Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache (Rs) Barber 1) steht fest, daß betriebliche Altersversorgungssysteme am Gleichbehandlungsgebot des Art 119 EGV zu messen und daher geschlechtsneutral auszugestalten sind2). Einige Entscheidungen im Gefolge des Urteils Barber haben in wesentlichen, wenn auch nicht
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