ArbVG § 101
1. Ist die dauernde Einreihung eines AN auf einen anderen Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstiger Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie gem § 101 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates.
2. Eine Versetzung ist auch dann verschlechternd, wenn nur eines der beiden Kriterien des § 101 ArbVG (Entgelt- oder sonstige Arbeitsbedingungen) vorliegt Nicht nur die Entgelthöhe sondern auch die Entgeltbedingungen sind hiebei maßgeblich.