( GSVG § 2 Abs 1 ) Infolge des Grundsatzes der Mehrfachversicherung stellt eine Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz auf Grund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses keinen Ausnahmegrund von der Pensionsversicherung dar. Auch ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, in dem die Altersversorgung durch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss vorgesehen ist, bewirkt aus demselben Grund keine Ausnahme von einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. BMAGS 120.109/1-7/98 v. 13.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)