( ASVG § 135 Abs 1 Z 2 ) Art 22 der Verordnung (EWG)Nr 1408/71 verdrängt die Bestimmung des § 135 Abs 1 Z 2 ASVG in dem Umfang insofern, als die Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung durch diese Bestimmungen eingeschränkt wird, indem sie entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Normen ein „Formalkriterium“, nämlich die Zulässigkeit der Behandlung durch eine in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragene Person, festsetzt. OLG Innsbruck 25 Rs 14/98 v. 24.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)