( ASVG § 18a ) Die Aufzählung der Voraussetzungen des § 18a Abs 3 ASVG für die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege eines behinderten Kindes jedenfalls gänzlich in Anspruch genommen ist, ist taxativ, so dass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen. BMAGS 120.087/1-7/98 v. 09.02.1998. (ZAS Jud. 4/1999)