( GSVG § 133 Abs 2 ) Eine gelernte Einzelhandelskauffrau, die eine Gemischtwarenhandlung betrieb, ist nach ihrer Ausbildung und ihren vorauszusetzenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG nicht auf den Beruf einer Tabaktrafikantin beschränkt und könnte auch als Zeitschriftenhändlerin (in einem Kiosk) erwerbstätig sein. Sie kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind. OGH 10 Ob S 256/97p v. 30.09.1997.