( NÖ LPGG § 3, BPGG § 3 ) Unterliegt ein Landespflegegeldbezieher, der bereits seit 1. 10. 1992 eine der in § 3 BPGG angeführten (Bundes-)Leistungen bezieht, seit In-Kraft-Treten desselben am 1. 7. 1993 ausschließlich diesem Bundes- und nicht dem entsprechenden niederösterreichischen Landesgesetz und kann er nach dem Landesgesetz mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls bereits seit dem 1. 7. 1993 nur Ansprüche nach dem Bundesgesetz geltend machen, ist die dennoch über dieses Datum hinaus gewährte Pflegegeldzahlung einzustellen; dass diese Entziehung nicht bereits früher veranlasst wurde, hat hiebei bloß die Auswirkung, dass das bis dahin fortlaufend und ununterbrochen gewährte (Landes-)Pflegegeld nicht rückwirkend, sondern erst mit Ablauf dieses Monats eingestellt wird. OGH 10 Ob S 338/97x v. 04.11.1997.