( GSVG § 132 ) Der ehelich en Beistandspflicht kann in der Pensionsversicherung nicht die Funktion zukommen, den SV-Träger in seinen Pflichten zur Gewährung einer Pension zu entlasten. Es ist somit irrelevant, welche Leistungen die Ehefrau eines Versicherten noch zu verrichten vermag; zu prüfen ist nicht die Erwerbsfähigkeit des Ehepartners, sondern die des Versicherten. LG Krems 8 Cgs 116/95 v. 30.10.1995. (ZAS Jud. 2/1997)